§ 68 HDG - Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
(1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann bei dem Gericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen. 2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgerichtshof zu stellen, wenn bei ihm ein Disziplinarverfahren in derselben Sache anhängig ist.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.