§ 10 FAG M-V - Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- FAG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6030-14
(1) (weggefallen)
(2) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach § 6 Absatz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen.
(3) In den Jahren 2020 bis 2022 stellt das Land den Kommunen jährlich 40 000 000 Euro und im Jahr 2023 30 000 000 Euro zur Aufstockung der Zuweisungen für Infrastruktur zur Verfügung. Das Land stellt den Kommunen zur Aufstockung der Sonderbedarfszuweisungen in den Jahren 2024 und 2025 jeweils 25 000 000 Euro zur Verfügung.
(4) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Träger der Theater und Orchester 35 800 000 Euro. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Kultur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Kommunen 27 300 000 Euro für Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Infrastruktur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.