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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 7 FAG M-V - Gleichmäßigkeitsgrundsatz

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Amtliche Abkürzung
FAG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
6030-14

Die Summe der Einzahlungen der Gemeinden und Landkreise aus eigenen Steuern und den Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich soll sich gleichmäßig zu den dem Land verbleibenden Einnahmen aus Steuern, Zuweisungen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen, abzüglich der den Gemeinden und Landkreisen nach diesem Gesetz zufließenden Finanzausgleichsleistungen entwickeln (Gleichmäßigkeitsgrundsatz).