§ 10 FAG M-V - Zusätzliche Leistungen des Landes, Mittelübertragungen, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- FAG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6030-14
(1) Das Land stellt den Kommunen zum Ausgleich der seit dem 1. Januar 2014 zu berücksichtigenden Kostensteigerungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden zusätzliche Zuweisungen in Höhe von 27 200 000 Euro im Jahr 2020 sowie jährlich 18 450 000 Euro ab dem Jahr 2021 bis zur nächsten Überprüfung der Kosten zur Verfügung.
(2) Die dem Land und den Kommunen zufließenden Umsatzsteuermehreinnahmen aus dem Fünf-Milliarden-Euro-Paket des Bundes nach dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen werden dauerhaft, soweit sie nach § 6 Absatz 1 dem Land zustehen, in entsprechendem Umfang einem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern zugeführt. Eine endgültige Berechnung der Zuführung erfolgt auf der Basis der für das jeweilige Jahr durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen endgültig festgestellten Anteile der Gemeinden und der Länder an der Umsatzsteuer. Der Unterschiedsbetrag zwischen den vorläufigen und endgültigen Zuführungen an den Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern ist spätestens mit der Zuführung der Mittel seitens des Landes an den Fonds des übernächsten Haushaltsjahres zu verrechnen. Im Jahr 2020 wird den kommunalen Trägern gemäß § 1 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II durch das für Soziales zuständige Ministerium ein Teilbetrag der Landesmittel nach Satz 1 in Höhe von 8 765 000 Euro gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 des Landesausführungsgesetzes SGB II belastungsorientiert zugewiesen. In den Jahren 2021 und 2022 gilt Satz 4 entsprechend; die Zuweisungen betragen im Jahr 2021 12 031 000 Euro und im Jahr 2022 11 486 000 Euro.
(3) In den Jahren 2020 bis 2022 stellt das Land den Kommunen jährlich 40 000 000 Euro zur Aufstockung der Zuweisungen für Infrastruktur zur Verfügung. Im Jahr 2021 stellt das Land 35 500 000 Euro zur Aufstockung der Schlüsselmasse zur Verfügung.
(4) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Träger der Theater und Orchester 35 800 000 Euro. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Kultur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Von den Finanzausgleichsleistungen des Landes erhalten die Kommunen 27 300 000 Euro für Straßenbau und öffentlichen Personennahverkehr. Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das für Infrastruktur zuständige Ministerium. Dieses kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.