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  • ab 30.01.1993 (aktuelle Fassung)

§ 83 HeilBerG M-V - Schlussgehör

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Nach Schluss der Beweisaufnahme werden der Antragsteller und die übrigen Antragsberechtigten gehört wenn sie erschienen sind. Sodann werden der Beschuldigte und der Beistand gehört.