§ 96 SPersVG - Hauptpersonalräte
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Beim Ministerium für Bildung und Kultur werden Hauptpersonalräte gebildet für die staatlichen Lehrer, Studienreferendare, Lehramtsanwärter, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Fachkräfte und anderen erzieherisch tätigen Personen
- a)
an Grundschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt der Primarstufe und für die übergreifenden Lehrämter der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
- b)
an Berufsbildungszentren und dort eingerichteten gymnasialen Oberstufen mit berufsbezogenen Fachrichtungen sowie dem Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen,
- c)
an Gemeinschaftsschulen, Gemeinschaftsschulen in Abendform sowie dem Studienseminar für die Lehrämter der Sekundarstufe I,
- d)
an Gymnasien, am Abendgymnasium, am Saarland-Kolleg sowie am Studienseminar für das Lehramt für Gymnasien und Gemeinschaftsschulen,
- e)
an Förderschulen sowie dem Studienseminar für das Lehramt für Sonderpädagogik.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil. Der nach § 95 Abs. 1 zu wählende Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr; für die Angehörigen dieser Dienststellen gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Der bei
- a)
der Hochschule für Musik Saar,
- b)
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
- c)
der Hochschule der Bildenden Künste - Saar,
- d)
dem Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl,
- e)
der Europäischen Schule Saarland
gebildete Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Die Angehörigen dieser Dienststellen nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung nicht teil.