Art. 104 EGStGB - Deutsches Auslieferungsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 239), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die Worte "strafbaren Handlung" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt.
- 2.
§ 2 Abs. 1 wird gestrichen.
- 3.
In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort "Begünstigung" ein Beistrich und das Wort "Strafvereitelung" eingefügt.
- 4.
In § 14 Satz 1 werden die Worte "nächsten Amtsrichter" durch die Worte "Richter des nächsten Amtsgerichts" ersetzt.
- 5.
In § 24 Satz 1 wird das Wort "Amtsrichter" durch das Wort "Amtsgericht" ersetzt.
- 6.
In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte "strafbare Handlung" durch die Worte "rechtswidrige Tat" ersetzt.
- 7.
In § 43 Abs. 1 werden die Worte "Hehlerei oder Begünstigung" durch die Worte "Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei" und das Wort "Straftat" durch die Worte "rechtswidrigen Tat" ersetzt.