§ 12 LEG - Entschädigungspflicht und -verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 930-1
(1) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden verursacht werden, hat der Antragsteller volle Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen. Dabei ist ein Mitverschulden des Entschädigungsberechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die zuständige Behörde soll darauf hinwirken, dass sich der Antragsteller (Entschädigungspflichtiger) und der Entschädigungsberechtigte gütlich einigen. Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die zuständige Behörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(4) In der Urkunde nach Absatz 2 und in der Entscheidung nach Absatz 3 sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen.
(5) Für die Anfechtung von Entscheidungen nach Absatz 3 gilt § 20 des Hamburgischen Enteignungsgesetze vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der jeweiligen Fassung sinngemäß.