LEG,HH - EisenbahnG

Landeseisenbahngesetz
(LEG)

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
930-1

Vom 4. November 1963 (HmbGVBl. S. 205)

Zuletzt geändert am 22. September 1987 (HmbGVBl. S. 177)

Inhaltsübersicht§§
Sachlicher Geltungsbereich1
Erster Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts2
Inhalt des Eisenbahnunternehmungsrechts3
Vorbehalte der Verleihung4
Dauer der Verleihung5
Voraussetzungen der Verleihung6
Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung7
Antrag8
Wirksamwerden der Verleihung9
Inhalt der Verleihungsurkunde10
Gestattung von Vorarbeiten11
Entschädigungspflicht und -verfahren12
Vollstreckung von Entschädigungsansprüchen13
Planfeststellung14
(weggefallen)15
(weggefallen)16
Enteignung17
Schutzmaßnahmen18
Bau- und Unterhaltungspflicht19
Gestattung von Anschlüssen20
Benutzung öffentlicher Wege21
Oberster Betriebsleiter22
Eröffnung des Betriebs23
Betriebspflicht24
Übertragung des Unternehmens oder des Betriebs25
Erlöschen des Eisenbahnunternehmungsrechts26
Genehmigung der Tarife27
Tarifauflagen28
Fahrpläne29
Aufsicht30
Nachträgliche Anforderungen31
Landeseigene Eisenbahnen32
Zweiter Abschnitt
Anschlussbahnen
Begriff33
Erteilung und Widerruf der Erlaubnis34
Rechtsstellung35
Eisenbahnbetriebsleiter36
Personenverkehr und öffentlicher Verkehr37
Aufsicht38
Grubenanschlussbahnen39
Sonstige Bahnen40
Dritter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrigkeiten41
Vierter Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übertragung von Befugnissen42
Bisherige Genehmigungen43
In-Kraft-Treten44

§§ 0 - 1

§ 1 LEG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
930-1

Dies Gesetz gilt für die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I Seite 225) mit Ausnahme der Deutschen Bundesbahn sowie für Anschlussbahnen.

§§ 2 - 32, Erster Abschnitt - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 2 LEG - Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
930-1

(1) Eine dem öffentliche Verkehr dienende Eisenbahn darf nur nach Verleihung des Unternehmungsrechts betrieben werden.

(2) Erweiterungen oder andere wesentliche Änderungen des Unternehmens, der Anlagen oder des Betriebs sind nur zulässig, wenn zuvor der Inhalt des verliehenen Rechts geändert worden ist.