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§ 28 LEG - Tarifauflagen

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
930-1

Die zuständige Behörde kann Änderungen von Verkehrstarifen verlangen, die sie im Interesse des allgemeinen Wohls für notwendig erachtet. Solche Änderungen dürfen jedoch dem Unternehmer nur auferlegt werden, wenn dies für ihn unter Berücksichtigung seiner Wirtschafts- und Ertragslage und seiner sich aus dem Gesetz und den Verleihungsbedingungen ergebenden Verpflichtungen zumutbar ist.