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§ 10 LEG - Inhalt der Verleihungsurkunde

Bibliographie

Titel
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Amtliche Abkürzung
LEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
930-1

Die Urkunde muss enthalten:

  1. 1.
    den Hinweis auf dieses Gesetz,
  2. 2.
    die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,
  3. 3.
    die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen,
  4. 4.
    die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Planes,
  5. 5.
    den Umfang des Betriebsrechts,
  6. 6.
    die Zeit, für welche das Recht verliehen wird,
  7. 7.
    die Bedingungen und Auflagen.