§ 10 LEG - Inhalt der Verleihungsurkunde
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 930-1
Die Urkunde muss enthalten:
- 1.den Hinweis auf dieses Gesetz,
- 2.die Bezeichnung des Unternehmers und den Sitz des Unternehmens,
- 3.die Bezeichnung derjenigen Bau- und Betriebsvorschriften, die für das Unternehmen gelten sollen,
- 4.die Beschreibung der Anlagen durch Anführung der wesentlichen Merkmale des Planes,
- 5.den Umfang des Betriebsrechts,
- 6.die Zeit, für welche das Recht verliehen wird,
- 7.die Bedingungen und Auflagen.