§ 34 GLKrWO - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) 1Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht frühestens am 89. Tag, spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag bekannt, welche Wahl durchzuführen ist und wie viele Gemeinderatsmitglieder und Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. 2Sie oder er fordert dabei zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18 Uhr des 59. Tags vor dem Wahltag auf.
(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 1 weist sie oder er außerdem darauf hin,
- 1.
dass bei Gemeinderats- oder Kreistagswahlen Mehrheitswahl stattfindet, wenn kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird,
- 2.
dass bei der Wahl der ersten Bürgermeisterin, des ersten Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats die Wahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen stattfindet, wenn nur ein gültiger oder überhaupt kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
(3) In der Aufforderung nach Abs. 1 Satz 2 weist sie oder er darauf hin,
- 1.
dass Wahlvorschläge nur von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden dürfen,
- 2.
wie die Wahlvorschlagsträger die Wahlvorschläge aufzustellen haben,
- 3.
welche besonderen Voraussetzungen bei neuen Wahlvorschlagsträgern für die Gültigkeit der Wahlvorschläge gelten,
- 4.
wann und wo die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wahlvorschläge entgegennimmt.
(4) 1Gleichzeitig mit der Bekanntmachung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters macht die Gemeinde bekannt, wer sich wann und wo in die Unterstützungslisten eintragen kann und ob die Räume barrierefrei sind. 2Bei Landkreiswahlen unterrichtet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter für die Landkreiswahlen die Gemeinden rechtzeitig darüber, wann sie oder er die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bekannt macht.