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  • ab 15.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 29 BbgKWahlV - Vermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Hat eine wahlberechtigte Person nach § 23 Absatz 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wahlberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "W" eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnisses durch die Wahlbehörde, nach diesem Zeitpunkt durch die Wahlvorsteherin oder den Wahlvorsteher eingetragen.