§ 22 GOReg - Bund und andere Länder
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
- Redaktionelle Abkürzung
- GOReg,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Die Ministerien verkehren mit obersten Bundesbehörden und obersten Behörden anderer Länder unmittelbar. Die Staatskanzlei und die Vertretung des Saarlandes beim Bund ist von wichtigen Schreiben durch Übersendung von Abdrucken zu unterrichten.
(2) Schreiben an Verfassungsorgane des Bundes, Schreiben von besonderer politischer Bedeutung an Bundesministerinnen oder Bundesminister sowie Schreiben an Regierungschefs anderer Länder sind in der Regel der Ministerpräsidentin vorbehalten.