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  • ab 03.06.2021 (aktuelle Fassung)

Art. 4 HBG 2021/2022 - Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 - HBG 2021/2022)
Amtliche Abkürzung
HBG 2021/2022
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:21A

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Nummer 5 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.

    2. b)

      Folgende Nummer 6 wird angefügt:

      "6.
      die Änderung der Schulart von einer Grundschule zu einer Oberschule+ gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 6 Satz 2 und § 7a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes."

  2. 2.

    Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

    "(3) Die Anerkennung einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule kann auf die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder die Sekundarstufe II beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen noch nicht für alle Stufen vorliegen."

  3. 3.

    § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Schulträger erhalten für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des Landes. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuschüsse werden nicht gezahlt:

    1. 1.

      für die Schulen nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Kostenerstattung gemäß § 17a oder § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgesehen ist,

    2. 2.

      für die Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Erstattung der Ausbildungskosten gemäß Teil 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes vorgesehen ist; abweichend davon erhalten die Pflegeschulen einen Investitionszuschuss nach § 14 Absatz 6,

    3. 3.

      wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt."

  4. 4.

    § 14 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

      "4.
      Für einen Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung einer Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gegebenenfalls der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu gewährende Teilbetrag für zusätzliche pädagogisch notwendige Leistungen nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um 100 Prozent; die Schulaufsichtsbehörde stellt die Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest."

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 3 wird wie folgt gefasst:

        "Der bedarfserhöhende Faktor beträgt

        1. 1.

          für Grundschulen: 1,2428;

        2. 2.

          für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,1756;

        3. 3.

          für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1293;

        4. 4.

          für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1214;

        5. 5.

          für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0932;

        6. 6.

          für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1135;

        7. 7.

          für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,0992;

        8. 8.

          für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1247;

        9. 9.

          für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,2292;

        10. 10.

          für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2954;

        11. 11.

          für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2428; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2954;

        12. 12.

          für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1896;

        13. 13.

          für Gemeinschaftsschulen: 1,2337;

        14. 14.

          für berufsbildende Schulen: 1,1685."

      2. bb)

        Folgende Sätze werden angefügt:

        "Für die Schulart Gemeinschaftsschule wird das Jahresentgelt gebildet aus vier Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Grundschule, drei Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Oberschule und fünf Zwölfteln des Jahresentgeltes für das Gymnasium. Für die Schulart Oberschule+ wird in der Primarstufe das Jahresentgelt für die Grundschule, in der Sekundarstufe I das Jahresentgelt für die Oberschule angesetzt."

    3. c)

      Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      "Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 betragen im Schuljahr 2020/2021 je Schüler

      1. 1.

        einer Grundschule: 1 502 Euro;

      2. 2.

        einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 3 917 Euro;

      3. 3.

        einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 5 386 Euro;

      4. 4.

        einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 6 003 Euro;

      5. 5.

        einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9 072 Euro;

      6. 6.

        einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 3 173 Euro;

      7. 7.

        einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 3 393 Euro;

      8. 8.

        einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 4 349 Euro;

      9. 9.

        einer Klinik- und Krankenhausschule: 801 Euro;

      10. 10.

        einer Oberschule außer Oberschule+: 1 500 Euro;

      11. 11.

        der Primarstufe einer Oberschule+: 1 502 Euro; der Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1 500 Euro;

      12. 12.

        eines Gymnasiums: 1 611 Euro;

      13. 13.

        einer Gemeinschaftsschule: 1 547 Euro;

      14. 14.

        einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 1 453 Euro;

      15. 15.

        in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 581 Euro;

      16. 16.

        einer Abendoberschule: 534 Euro;

      17. 17.

        eines Abendgymnasiums: 1 068 Euro;

      18. 18.

        eines Kollegs: 1 611 Euro.

      Für berufsbildende Förderschulen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Schulträger für Schüler in einer Vollzeitausbildung den Sachausgabenbetrag für die allgemeinbildende Förderschule erhält, die der Schüler aufgrund seines durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs besuchen würde. Für Schüler in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur erhält der Schulträger zwei Fünftel dieses Betrages."

    4. d)

      Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

      "(6) Pflegeschulen erhalten einen Investitionszuschuss. Dieser beträgt im Schuljahr 2020/2021 je Schüler in Vollzeit 215 Euro. Für Schüler in einer Teilzeitausbildung erhält der Schulträger den Betrag, der sich ergibt, wenn der Gesamtbetrag für die dreijährige Vollzeitausbildung durch die Dauer der Teilzeitausbildung geteilt wird. Für die Gewährung des Investitionszuschusses gelten § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 6 und § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend."

    5. e)

      Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

      Die Angabe "1 bis 5" wird durch die Angabe "1 bis 6" ersetzt und die Angabe "vier" wird durch die Angabe "drei" ersetzt.

  5. 5.

    § 16 wird wie folgt gefasst:

    "§ 16
    Statistisches Landesamt

    Es wird eine Landesstatistik über die ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger nach Kontenklasse 4 des Kommunalen Kontenrahmens gemäß Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltssystematik vom 11. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 82), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1451) geändert worden ist, geführt. Das Statistische Landesamt stellt dem Staatsministerium für Kultus jährlich die Daten der Schulträger in öffentlicher Trägerschaft zur Berechnung eines künftigen Schülerkostensatzes auf der Grundlage der ordentlichen Aufwendungen der Schulträger in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung."

  6. 6.

    § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 4 wird aufgehoben.

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

  7. 7.

    § 20 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der Nummer 12 wird folgender Halbsatz angefügt:

      "solange für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen kein Klassenrichtwert gilt, kann dieser aus den für die Schularten Grundschule, Oberschule und Gymnasium für die staatliche Finanzhilfe angewandten Klassenrichtwerten errechnet werden;".

    2. b)

      In Nummer 19 werden die Wörter "Mehrfach- oder" gestrichen.

  8. 8.

    § 22 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

    2. b)

      Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.

    3. c)

      Folgender Absatz 6 wird angefügt:

      "(6) Im Schuljahr 2020/2021 gelten abweichend von den in § 14 Absatz 5 Satz 1 festgelegten Sachausgaben die folgenden Beträge für Schüler:

      1. 1.

        an Klinik- und Krankenhausschulen: 963 Euro;

      2. 2.

        an Oberschulen und in der Sekundarstufe I an Oberschulen+: 1 545 Euro;

      3. 3.

        in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 610 Euro;

      4. 4.

        an Abendoberschulen: 686 Euro."