§ 109 SBauVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen, Blitzschutzanlagen, Gebäudefunkanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Hochhäuser müssen Sicherheitsstromversorgungsanlagen haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung für mindestens drei Stunden den Betrieb der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung übernehmen, insbesondere der
- 1.
Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.
selbsttätigen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,
- 3.
Rauchabzugsanlagen,
- 4.
Druckbelüftungsanlagen
- 5.
Brandmeldeanlagen,
- 6.
Alarmierungsanlagen,
- 7.
Aufzüge und
- 8.
Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.
Die an die Sicherheitsstromversorgungsanlagen angeschlossenen eigenen Leitungsnetze für die Stromversorgung müssen mindestens bis zur geschossweisen Unterverteilung so beschaffen oder geschützt sein, dass sie bei einem Brand ihre Funktionsfähigkeit für mindestens 90 Minuten behalten.
(2) Hochhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die elektrischen und elektronischen Systeme schützen, die der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung dienen.
(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Feuerwehr innerhalb des Hochhauses durch die bauliche Anlage gestört, so ist das Hochhaus mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.