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  • ab 05.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 112 SBauVO - Leitungen, Installationsschächte und -kanäle

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Leitungen, die durch mehrere Geschosse führen, müssen in Installationsschächten angeordnet werden. Elektroleitungen müssen in eigenen Installationsschächten geführt werden. Dies gilt nicht für die Leitungen, die zum Betrieb eines Installationsschachtes erforderlich sind. Brennstoffleitungen müssen in eigenen Installationsschächten und -kanälen geführt werden. Satz 1 gilt nicht für wasserführende Leitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen.

(2) Installationsschächte und -kanäle für Brennstoffleitungen müssen so durchlüftet werden, dass keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Installationsschächte und feuerwiderstandsfähige Installationskanäle müssen Revisionsöffnungen haben, die so angeordnet sind, dass eine Brandbekämpfung möglich ist und Brandmelder leicht zugänglich sind.

(3) Installationsschächte für Elektroleitungen müssen in Höhe der Geschossdecken feuerhemmend abgeschottet sein. Dies gilt nicht, wenn der Schacht in Abständen von maximal 30 m in Höhe einer Geschossdecke feuerbeständig abgeschottet wird.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 dürfen Elektroleitungen, die durch mehrere Geschosse führen, außerhalb von Installationschächten verlegt werden, wenn die Verlegung nur in Räumen erfolgt, deren raumabschließende Decken und Wände feuerbeständig sind. Diese Räume dürfen nur elektrische Installationen enthalten und nicht anderweitig genutzt werden.