Versionsverlauf


  • ab 05.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 108 SBauVO - Sicherheitsbeleuchtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) In Hochhäusern muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung selbsttätig in Betrieb geht.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

  1. 1.

    in Rettungswegen,

  2. 2.

    in Vorräumen von Aufzügen und

  3. 3.

    für Sicherheitszeichen von Rettungswegen.