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§ 22a BWG - Bauliche Anlagen in Wasserschutzgebieten

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) In Wasserschutzgebieten bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden mit bis zu drei Vollgeschossen, die ausschließlich dem Wohnen dienen und bei denen das Schmutzwasser in die Kanalisation oder dichte monolithische Abwassersammelbehälter eingeleitet wird, keiner wasserbehördlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungsfrei ist das Errichten oder wesentliche Ändern der in Satz 1 genannten Abwasseranlagen sowie von Kraftfahrzeugstellflächen, sofern diese wasserundurchlässig errichtet werden und Wohngebäuden im Sinne von Satz 1 zuzuordnen sind. Verbote zur Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen bleiben unberührt. Im Übrigen sind die Schutzbestimmungen im Sinne des § 22 Abs. 1 zu beachten.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung sonstiger Gebäude, gewerblich genutzter Anlagen sowie von Verkehrsflächen in Wasserschutzgebieten der wasserbehördlichen Genehmigung. Satz 1 gilt nicht für bauliche Veränderungen in Gebäuden.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 darf nur erteilt werden, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser nicht zu besorgen ist oder durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden kann. Sie kann befristet, widerrufen oder nachträglich mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, soweit es der Schutz vor Gefahren für die öffentliche Wasserversorgung aus dem zu nutzenden Grundwasser erfordert.

(4) Der Antrag auf Genehmigung ist mit einer kurzen Darstellung des Sachverhalts und unter Beifügung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Nachweise, Zeichnungen) zu stellen. Er soll in dreifacher Ausfertigung vorgelegt werden. Unvollständige oder mangelhafte Anträge können zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behebt.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn diese ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag von der Wasserbehörde verlängert werden.

(6) Soweit das Vorhaben einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zulassung bedarf, entscheidet die dafür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.