§ 16d BWG - Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Einhaltung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 16a ist zu überwachen.
(2) Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 16a ist regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, dem neuesten Stand anzupassen. Die Überprüfung wird aus besonderem Anlass vorgenommen, wenn
- 1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Gewässer nicht ausreichend ist und deshalb die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
- 2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
- 3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit durch die Anwendung anderer Techniken erforderlich ist oder
- 4.
neue Rechtsvorschriften dies erfordern.