§ 50 ThJG - Jagdbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Vollzug des Bundesjagdgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange der Landschaftspflege, des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wildbrethygiene und des Schutzes vor Tierseuchen berührt werden, sind diejenigen Behörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden nach diesem Gesetz sind:
- 1.das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,
- 2.die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Jagdbehörden.
(3) In den Landesjagdbezirken (§ 9) werden für die Wildbewirtschaftung, die Abschussplanung (§ 32) und die Verhinderung von Wildschäden auf eingezäunten Waldflächen (§ 44) die der unteren Jagdbehörde übertragenen Zuständigkeiten durch die Landesforstanstalt wahrgenommen. In den Eigenjagdbezirken des Bundes werden die in Satz 1 genannten Zuständigkeiten durch die Bundesforsthauptstellen wahrgenommen.
(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so ist diejenige untere Jagdbehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich der größte Flächenanteil des Jagdbezirkes liegt.