§ 50 ThJG - Jagdbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Der Vollzug des BJG, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Jagdbehörden. Soweit dabei wesentliche Belange der Landschaftspflege, des Naturschutzes, des Tierschutzes, der Wildbrethygiene und des Schutzes vor Tierseuchen berührt werden, sind diejenigen Behörden zu beteiligen, die dem Zuständigkeitsbereich der Jagdbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe entsprechen.
(2) Jagdbehörden nach diesem Gesetz sind:
- 1.das für das Jagdwesen zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,
- 2.die Landesforstdirektion als obere Jagdbehörde,
- 3.der Landkreis und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Jagdbehörden.
(3) In den Landesjagdbezirken (§ 9) werden die Zuständigkeiten der Jagdbehörden auf Grund des Bundesjagdgesetzes und dieses Gesetzes durch die Forstbehörden wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Feststellung und Abrundung von Jagdbezirken, für die Erteilung, Versagung und Einziehung von Jagdscheinen, für die Anordnung zur Bekämpfung von Wildseuchen und den Erlass von Rechtsverordnungen. In den Eigenjagdbezirken des Bundes werden die in Satz 1 genannten Zuständigkeiten, unter Berücksichtigung des Satzes 2, durch die Bundesforstämter wahrgenommen.
(4) Erstreckt sich ein Jagdbezirk über die Grenze eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, so wird die zuständige untere Jagdbehörde von der oberen Jagdbehörde bestimmt.