§ 68 SächsPersVG - Polizeivollzugsdienst

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in

  1. 1.

    dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,

  2. 2.

    den Bereitschaftspolizeiabteilungen,

  3. 3.

    den Polizeidirektionen,

  4. 4.

    dem Landeskriminalamt,

  5. 5.

    der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,

  6. 6.

    der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sowie

  7. 7.

    dem Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei.

Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung.

Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung.

(2) Die Beschäftigten des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen wählen einen Polizei-Bezirkspersonalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei.

(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern.

(4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.

(5) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt

  1. 1.

    bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird,

  2. 2.

    bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst.

(6) Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.

(7) Auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung.