§ 68 SächsPersVG - Polizeivollzugsdienst
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
- 1.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,
- 2.
den Bereitschaftspolizeiabteilungen,
- 3.
den Polizeidirektionen,
- 4.
dem Landeskriminalamt,
- 5.
der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
- 6.
der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sowie
- 7.
dem Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei.
Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung.
Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Die Beschäftigten des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen wählen einen Polizei-Bezirkspersonalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern.
(4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(5) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt
- 1.
bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird,
- 2.
bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst.
(6) Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.
(7) Auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung.