§ 68 SächsPersVG - Polizeivollzugsdienst
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
- 1.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei,
- 2.
den Polizeidirektionen,
- 3.
dem Landeskriminalamt,
- 4.
dem Polizeiverwaltungsamt sowie
- 5.
der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
(2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Absatz 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Absatz 2 Nummer 1 keine Anwendung.
(3) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen einen Polizei-Hauptpersonalrat im Staatsministerium des Innern. Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(4) Eine Beteiligung der Polizei-Personalräte findet nicht statt
- 1.
bei Anordnungen, durch die der Einsatz oder die Einsatzübung geregelt wird,
- 2.
bei der Einstellung für die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst.
(5) Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.