§ 68 SächsPersVG - Polizei
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
- 1.der Bereitschaftspolizeidirektion,
- 2.den Bereitschaftspolizeiabteilungen,
- 3.den Landespolizeidirektionen und den ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
- 4.dem Landeskriminalamt,
- 5.der Polizeidirektion Zentrale Dienste,
- 6.der Fachhochschule für Polizei,
- 7.der Landespolizeischule.
Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Polizei-Bezirkspersonalräte werden gebildet in
- 1.der Bereitschaftspolizeidirektion,
- 2.den Landespolizeidirektionen.
(3) Ein Polizei-Hauptpersonalrat wird im Staatsministerium des Innern gebildet.
(4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
(5) Bei der Einstellung von Polizeianwärtern (§ 80 Abs. 1 Nr. 1) besteht für die Personalvertretungen kein Beteiligungsrecht. Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.