§ 68 SächsPersVG - Polizei

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in

  1. 1.
    der Bereitschaftspolizeidirektion,
  2. 2.
    den Bereitschaftspolizeiabteilungen,
  3. 3.
    den Landespolizeidirektionen und den ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
  4. 4.
    dem Landeskriminalamt,
  5. 5.
    der Polizeidirektion Zentrale Dienste,
  6. 6.
    der Fachhochschule für Polizei,
  7. 7.
    der Landespolizeischule.

Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung.

(2) Polizei-Bezirkspersonalräte werden gebildet in

  1. 1.
    der Bereitschaftspolizeidirektion,
  2. 2.
    den Landespolizeidirektionen.

(3) Ein Polizei-Hauptpersonalrat wird im Staatsministerium des Innern gebildet.

(4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.

(5) Bei der Einstellung von Polizeianwärtern (§ 80 Abs. 1 Nr. 1) besteht für die Personalvertretungen kein Beteiligungsrecht. Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 81 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. Bei Polizeibeamten, die sich in der Ausbildung befinden, entfällt in diesen Fällen auch die Mitwirkung.