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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 35 LRiG - Anzuwendende Vorschriften bei Richtern auf Probe

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

Bei Richtern auf Probe sind die §§ 26 bis 32 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen von § 28 Abs. 2 und 3 anstelle des Dienstgerichts für Richter die oberste Dienstbehörde entscheidet und dass in den Fällen von § 32 Abs. 3, 4 und 6 dem Richter auf Probe kein konkretes Amt übertragen wird.