§ 35 LRiG - Anzuwendende Vorschriften bei Richtern auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
Bei Richtern auf Probe sind die §§ 26 bis 32 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in den Fällen von § 28 Abs. 2 und 3 anstelle des Dienstgerichts für Richter die oberste Dienstbehörde entscheidet und dass in den Fällen von § 32 Abs. 3, 4 und 6 dem Richter auf Probe kein konkretes Amt übertragen wird.