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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 28 LRiG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ohne Zustimmung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

(1) 1Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte einen Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit aufgrund eines ärztlichen Gutachtens für dienstunfähig und stellt der Richter keinen Antrag, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, teilt der unmittelbare Dienstvorgesetzte dem Richter mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beabsichtigt sei. 2Dabei sind die Gründe für die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) 1Stimmt der Richter der Versetzung in den Ruhestand nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 schriftlich zu, stellt die oberste Dienstbehörde das Verfahren ein oder beantragt beim Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen. 2Sie ist dabei an die Erklärung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden und kann auch andere Beweise erheben.

(3) 1Hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte Zweifel an der Dienstfähigkeit und kommt der Richter trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 nicht nach, teilt der unmittelbare Dienstvorgesetzte dem Richter entsprechend Absatz 1 mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gleichwohl beabsichtigt sei. 2Kommt der Richter innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 1 der Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 weiterhin nicht nach und stimmt er der Versetzung in den Ruhestand innerhalb dieser Frist auch nicht schriftlich zu, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Stellt das Dienstgericht die Zulässigkeit der Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest, ist der Richter mit dem Ende des Monats in den Ruhestand zu versetzen, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.

(5) 1Weist das Dienstgericht den Antrag zurück, ist das Verfahren einzustellen. 2Die Einstellungsverfügung ist dem Richter zuzustellen.