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  • ab 01.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 45 LBesG M-V - Strukturzulage

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 12 erhalten Beamtinnen und Beamte in der

  1. 1.

    Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt,

  2. 2.

    Laufbahngruppe 2

    1. a)

      in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 mit dem ersten Einstiegsamt in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 sowie mit dem ersten Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 12 als Amtsanwältin oder Amtsanwalt,

    2. b)

      in der Besoldungsgruppe A 13 im zweiten Einstiegsamt, abweichend davon in der Fachrichtung des Bildungsdienstes nur Beamtinnen und Beamte als Studienrätin oder Studienrat mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen.