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  • ab 01.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 58 LBesG M-V - Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Werden Berechtigten nach § 1 herausgehobene Funktionen außerhalb der regelmäßigen Verwaltungsstrukturen befristet übertragen, können sie eine Stellenzulage zu ihren Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung herausgehobener Funktionen, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werden (Stabsfunktionen). Die Stellenzulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Stellenzulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Stellenzulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Eine Ausgleichszulage nach § 61 wird nicht gewährt.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Stellenzulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde, in der Landesverwaltung im Einvernehmen mit der für das Besoldungsrecht zuständigen obersten Landesbehörde.