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  • ab 01.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 61 LBesG M-V - Ausgleichszulage bei Wegfall von Stellenzulagen

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

(1) Der Wegfall einer Stellenzulage nach den §§ 47 bis 56 aus dienstlichen Gründen, die nicht von der Berechtigten oder dem Berechtigten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie auf den in § 29 Absatz 4 Satz 2 genannten Zeiten beruht; der Zeitraum der Unterbrechung ist nicht auf die Frist nach Satz 1 anzurechnen. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall der auszugleichenden Stellenzulage zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage um 20 Prozent des nach Satz 3 maßgebenden Betrages. Soweit sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine andere Stellenzulage erhöhen, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet.

(2) Steht der Beamtin oder dem Beamten eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 29 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes nicht mehr zu, wird eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt die Stellenzulage mindestens zwei Jahre zugestanden hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamtenverhältnis berufen wird und in der neuen Verwendung die Stellenzulage nicht mehr zusteht.