§ 25 AzUVO - Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-33
(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres oder, wenn er bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nicht bis zum 31. März des übernächsten Jahres genommen worden ist. Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.
(2) Der Erholungsurlaub ist auf Antrag zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Beamtinnen und Beamte in Ausbildung haben den Erholungsurlaub so zu nehmen, dass die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. § 19 Abs. 3 JArbSchG gilt entsprechend.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Leiterinnen und Leiter staatlicher Dienststellen und Betriebe, die Amtschefin oder der Amtschef und die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen und vergleichbarer Organisationseinheiten der obersten Dienstbehörde sowie vergleichbare leitende Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Erholungsurlaub im Rahmen der Vorschriften dieses Unterabschnitts ohne Genehmigung in Anspruch nehmen können, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Der Urlaub ist dem Dienstvorgesetzten rechtzeitig vor Urlaubsantritt anzuzeigen.
(4) Will die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den erteilten Erholungsurlaub verlegen oder abbrechen, so ist dem Antrag zu entsprechen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und wird dies unverzüglich angezeigt, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(6) Wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern, kann die Genehmigung des Erholungsurlaubs widerrufen oder im Falle des Absatzes 3 die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs untersagt werden.