§ 24 AzUVO - Anrechnung und Kürzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
- Amtliche Abkürzung
- AzUVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-33
(1) Erholungsurlaub, der der Beamtin oder dem Beamten während eines anderen Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten gewährt worden ist, für die ihr oder ihm nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen.
(2) In einem Kalenderjahr zu viel erhaltener Erholungsurlaub ist so bald wie möglich auf einen neuen Urlaubsanspruch anzurechnen.
(3) Beginnt oder endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Kalenderjahres, so steht der Beamtin oder dem Beamten für jeden Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Erholungsurlaubs zu.
(4) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat
- 1.
eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 31,
- 2.
eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 72 LBG oder nach § 7a LRiStAG,
- 3.
eines Freistellungsjahrs nach § 69 Abs. 5 LBG,
- 4.
einer Freistellung vom Dienst nach § 70 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LBG oder nach § 7c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LRiStAG,
- 5.
einer Elternzeit ohne Bezüge nach dem 5. Abschnitt oder
- 6.
eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 74 LBG
um ein Zwölftel gekürzt.
(5) Verbleibende Bruchteile von Urlaubstagen nach den Absätzen 3 und 4 sowie § 21 Abs. 3 werden zusammengerechnet und einmal im Jahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
(6) Können in den Fällen der Absätze 3 und 4 Minderarbeitszeiten (§ 9 Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3) bis zum Ende der Dienstleistungspflicht nicht mehr ausgeglichen werden, wird der Erholungsurlaub um die Zahl von Urlaubstagen gekürzt, die der Höhe der Minderarbeitszeit entspricht. Bruchteile von Urlaubstagen werden abgerundet.