§ 78 ThürHeilBG - Gebührenerhebung bei Ermittlungen nach § 55 Abs. 3
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2120-2
Der Kammervorstand kann die Durchführung von Ermittlungen nach § 55 Abs. 3 von der Erhebung einer Gebühr in Höhe von 150 Euro abhängig machen. Im Übrigen gilt § 76 entsprechend.