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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 190 UmwG - Allgemeiner Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.