§ 204 UmwG - Schutz der Gläubiger und der Inhaber von SonderrechtenBibliographieTitelUmwandlungsgesetz (UmwG)Amtliche AbkürzungUmwGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.4120-9-2 Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.