§ 4 FeiertG - Ausnahmen von Arbeitsverboten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
- Redaktionelle Abkürzung
- FeiertG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 113
An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:
- 1.
Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;
- 2.
die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z.B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;
- 3.
unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
- a)
zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,
- b)
zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
- c)
zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;
- 4.
Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;
- 5.
Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.