FeiertG,NW - FeiertagsG

Gesetz über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz NW)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
113

Vom 23. April 1989 (GV. NW. S. 222)

Zuletzt geändert am 20. Dezember 1994 (GV. NW. S. 1114)

§ 1 FeiertG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
113

(1) Die Sonntage und die Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.

(2) Der Feiertagsschutz gilt von Mitternacht bis Mitternacht, soweit im Einzelnen nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

§ 2 FeiertG - Feiertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
113

(1) Feiertage sind:

  1. 1.
    der Neujahrstag,
  2. 2.
    der Karfreitag,
  3. 3.
    der Ostermontag,
  4. 4.
    der 1. Mai als Tag des Bekenntnisses zu Freiheit und Frieden, sozialer Gerechtigkeit, Völkerversöhnung und Menschenwürde,
  5. 5.
    der Christi-Himmelfahrtstag,
  6. 6.
    der Pfingstmontag,
  7. 7.
    der Fronleichnamstag (Donnerstag nach dem Sonntag Trinitatis),
  8. 8.
    der 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit,
  9. 9.
    der Allerheiligentag (1. November),
  10. 10.
    der 1. Weihnachtstag,
  11. 11.
    der 2. Weihnachtstag.

(2) Gedenk- und Trauertage sind:

  1. 1.
    der Volkstrauertag (zweiter Sonntag vor dem 1. Advent),
  2. 2.
    der Totensonntag (letzter Sonntag von dem 1. Advent).

§ 3 FeiertG - Arbeitsverbote

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
113

An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. Verboten sind auch Treib-, Lapp- und Hetzjagden.

§ 4 FeiertG - Ausnahmen von Arbeitsverboten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
113

An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt:

  1. 1.

    Alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn- und Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfalle ausdrücklich zugelassen ist;

  2. 2.

    die Arbeiten der öffentlichen und privaten Unternehmen des Verkehrs, einschließlich der den Bedürfnissen des Verkehrs dienenden Nebenbetriebe und der Hilfseinrichtungen des Verkehrs (z.B. Tankstellen, Reparaturwerkstätten, Ersatzteillager, Fahrzeugbewachung); Instandsetzungsarbeiten an Verkehrsmitteln sind jedoch nur zugelassen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich oder nach Ziffer 1 erlaubt sind;

  3. 3.

    unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind

    1. a)

      zur Verhütung eines Notstandes oder im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten,

    2. b)

      zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum,

    3. c)

      zur Befriedigung dringender häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse;

  4. 4.

    Gartenarbeiten, die nicht gewerbsmäßig verrichtet werden, und die nicht gewerbsmäßige Säuberung von Flächen, die der Erholung dienen;

  5. 5.

    Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. Dazu gehört insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.