§ 18 LWG - Duldungspflicht des Gewässereigentümers
(zu § 4 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
Bei künstlichen Gewässern und Talsperren ist der Gewässereigentümer nicht verpflichtet, erlaubnispflichtige Benutzungen zu dulden. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte des Gewässers können von der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers zu dulden. Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.