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§ 17 LWG - Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.