§ 18 LWG - Wassergefährdende Stoffe (Zu §§ 19a bis 19l, 26, 34 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde und im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen, der

  1. a)
    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern oder
  2. b)
    Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will.

(2) 1Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert und betrieben werden müssen und wo diese Anlagen nicht errichtet, eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden dürfen. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. 1.
    technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch technische Vorschriften und Baubestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde oder von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt sind;
  2. 2.
    die Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
  3. 3.
    die Zulassung von Sachverständigen nach § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 191 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;
  4. 4.
    die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Betrieb oder Sachverständigen im Sinne des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes zu entrichten sind. 3Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. 4Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. 5Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. 6In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. 7Auf bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

(3) 1Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instandhält, instandsetzt, reinigt oder prüft.