§ 18 LWG - Wassergefährdende Stoffe (Zu §§ 19a bis 19l, 26, 34 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen, der

  1. a)
    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern oder
  2. b)
    Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will.

(2) Das Ministerium und das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Anlagen im Sinne des Absatzes 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert und betrieben werden müssen und wo diese Anlagen nicht errichtet, eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden dürfen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über

  1. 1.
    technische Anforderungen an Anlagen im Sinne des Absatzes 1. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch technische Vorschriften und Baubestimmungen, die vom Ministerium oder dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt sind;
  2. 2.
    die Überwachung von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
  3. 3.
    die Zulassung von Sachverständigen nach § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes und die Bestimmung von Tätigkeiten nach § 191 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen;
  4. 4.
    die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 an einen Betrieb oder Sachverständigen im Sinne des § 19i des Wasserhaushaltsgesetzes zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Es kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe vom Betreiber zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Überwachungsbetrieb oder Sachverständiger durchschnittlich benötigt. In der Rechtsverordnung können auch nur Gebührenhöchstsätze festgelegt werden. Auf bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

(3) Treten wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 aus und ist zu befürchten, dass diese in ein oberirdisches Gewässer, in den Untergrund oder in die Kanalisation eindringen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist, wer die Anlage betreibt, instandhält, instandsetzt, reinigt oder prüft.

(4) Die Genehmigung nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern anderer wassergefährdender Stoffe als Öl oder Gas sowie die wesentliche Änderung der Anlage oder ihres Betriebes kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) entspricht. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind. Eine wesentliche Änderung der Errichtung und des Betriebes einer Rohrleitungsanlage mit der Folge, dass ein Verfahren nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen durchzuführen ist, liegt vor, wenn durch bauliche Veränderung der Rohrleitungsanlage oder durch die damit verbundene Änderung des Betriebes nachteilige Auswirkungen auf

  1. 1.
    Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen,
  2. 2.
    Kultur- und sonstige Sachgüter

eintreten können.