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Art. 76 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür gegenüber dem Landtag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leiten und verantworten die Minister ihren Geschäftsbereich selbstständig.

(2) Die Landesregierung beschließt insbesondere über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche, die Einbringung von Gesetzentwürfen, den Abschluss von Staatsverträgen und die Stimmabgabe im Bundesrat. Sie entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern.

(3) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte. Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung.