§ 14 ThürStiftG - Behördenverwaltete Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
(1) Die Aufsicht nach § 12 über eine behördenverwaltete Stiftung wird von der Stelle wahrgenommen, die über die die Stiftung verwaltende Körperschaft oder die ihr angehörende Behörde die Rechtsaufsicht ausübt (aufsichtsführende Stelle). Bei Verfahren nach § 11 ist die aufsichtsführende Stelle durch die Stiftungsanerkennungsbehörde zu hören.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsicht durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerien nach Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen auch auf eine andere Stelle übertragen werden. Rechte und Pflichten der aufsichtsführenden Stelle bleiben hierbei unberührt.