Versionsverlauf


Art. 71 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaats Thüringen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Der Ministerpräsident und die Minister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, Verfassung und Gesetze wahren, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."

(2) Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden.