Art. 78 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaats Thüringen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,TH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Der Ministerpräsident ernennt und entlässt die Beamten und die Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Er übt das Begnadigungsrecht aus.
(3) Er kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 übertragen.
(4) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.