§ 10 HG 2021 - Deckungsfähigkeit und Rücklagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2021,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit Folgendes:
- 1.
Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54,
- 2.
innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.
Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.
(2) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.
(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Obergruppe 42 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern. Die Mittel aus der Rücklage sind für Personalausgaben und für Maßnahmen zu verausgaben, die dem Personal zugutekommen. Die Mittel dienen somit der Verstärkung der entsprechenden Ausgabetitel.
(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einzelplan 11 für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus Rücklagen sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke mit Einwilligung des Finanzausschusses bis zur Höhe des strukturellen Überschusses gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.- H. S. 201), einzurichten und zu ändern, wenn die Vorgaben des § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllt sind. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss trifft seine Entscheidung zum Vorschlag des Finanzministeriums über die Zuführungen aus dem strukturellen Überschuss unverzüglich nach Feststellung durch einen vorläufigen Haushaltsabschluss. Entnahmen aus den Rücklagen gemäß Satz 1 sind ausschließlich zulässig zur Deckung von pandemiebedingten Mehrausgaben im Bereich Infektions- und Gesundheitsschutz, für den Verlustausgleich beim UKSH, bei den Betreuungskosten (Erstattung von Beiträgen für Kita und Ganztagsbetreuung), für den Ausgleich von Einnahmeausfällen beim Öffentlichen Personennahverkehr, den Härtefallfonds des Landes sowie für die Beteiligung an Corona-Programmen des Bundes, insbesondere um Lernprogramme und weitere Unterstützungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche mitzufinanzieren.