§ 29 LEG - Fahrpläne
Bibliographie
- Titel
- Landeseisenbahngesetz (LEG)
- Amtliche Abkürzung
- LEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 930-1
Reisezugfahrpläne und ihre Änderungen sind der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen. Diese kann Änderungen verlangen.