§ 45 KWO - Zählung der Wählerinnen und Wähler

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen sortiert und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. Die Stimmzettel der gleichzeitig stattfindenden Wahlen, die erst später ausgezählt werden, werden zunächst beiseitegelegt.