§ 45 KWO - Zählung der Wählerinnen und Wähler
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet und gezählt. Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
(2) Bei verbundenen Wahlen werden die Stimmzettel nach Gemeinderatswahl, Ortsratswahl oder Bezirksratswahl und Kreistagswahl oder Stadtverbandstagswahl getrennt gelagert. Die Stimmzettel der verbundenen Wahlen, die erst später ausgezählt werden, werden zunächst beiseite gelegt.