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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 42 RDG - Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Wer den Rettungsdienst durchführt, muss die Fördermittel zurückerstatten, sofern und soweit die Aufgaben nicht mehr wahrgenommen werden. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn der oder dem Begünstigten aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt.

(2) Werden geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Zwecke des Rettungsdienstes genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.